Vorlagen für übliche Verträge in der Musikbranche



Achtung: 
Diese Musterverträge sind nur Beispiele, wie solche Verträge aussehen könnten. Weitere Kriterien müssen Sie bei Nutzung dieser Verträge beachten, wie zum Beispiel Länder spezifische Gesetze. Sie können sich auf keinen Fall auf das Musikcenter berufen. Passen Sie diese Verträge auf die Gesetze Ihrer Länder an und nix kann schief laufen.

Gastspielvertrag:  
Sollte man vor einem Gig abschliessen, er kann Ihnen die Gage retten. 

Bandübernahmevertrag:  
Wird zwischen dem Künstler und der Plattenfirma geschlossen. 

Verlagsvertrag:
Wird zwischen dem Urheber und dem Musikverlag geschlossen




Gastspielvertrag:

Zurück?  

Zwischen der Musikgruppe

(...)

(im folgenden Künstler genannt) und dem Veranstalter

(...)

(im folgenden Veranstalter genannt) wird folgender Vertrag geschlossen:


§1 Der Veranstalter verpflichtet die Künstler für ein Konzert am ____________.

Die Veranstaltung beginnt um _____ Uhr.

Die Spieldauer beträgt _____ Minuten mit _____ Pausen von jeweils _____ Minuten.

§2 Die garantierte Gage beträgt __________ Ihre Währung

In der Gage sind enthalten:

Spesen (Fahrtkosten): __________ Ihre Währung

Plakate: __________ Ihre Währung

PA/Licht: __________ Ihre Währung

Der Veranstalter verpflichtet sich zur Zahlung der genannten Summe *)

( ) direkt vor Konzertbeginn / nach Konzertende bar an einen der Künstler

( ) per überweisung auf das Konto: _______________________________

bis spätestens ___.___.____ eintreffend.

Wird das Zahlungsziel nicht eingehalten, so wird dem Veranstalter für die Zeit 
der Zahlungsverzögerung der jeweils bankübliche Zinssatz für Anleihen 
berechnet.

*) Zutreffendes ankreuzen / Nichtzutreffendes streichen

§3 Folgende Person ist für die Konzertdurchführung am Konzerttag anwesend und vom Veranstalter entscheidungsbefugt beauftragt:

§4 Die Künstler können dem Veranstalter eine Liste mit Personen vorlegen, die als Gäste der Künstler freien Eintritt zur Veranstaltung haben, ohne dass dadurch den Künstlern Kosten entstehen.

§5 Die Künstler sind in der künstlerischen Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei.

§6 Getränke und Speisen sind zum Konzert für die Künstler, Helfer und Techniker im normalen Umfang frei.

§7 Um ______ Uhr können die Künstler mit dem Aufbau der Anlagen beginnen. Zu diesem Zeitpunkt ist eine vom Veranstalter beauftragte Person mit Schlüsselgewalt anwesend.

§8 Der Veranstalter sorgt für ausreichend Stromanschlüsse in Bühnennähe.

§9 Der Veranstalter sichert einen ungestörten Soundcheck ___ Stunden vor Publikumseinlass zu.

§10 Beide Vertragspartner erklären, zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen berechtigt zu sein. Durch ihre Unterschrift erkennen beide Vertragspartner diesen Vertrag an. Der unterzeichnende Veranstalter haftet auch persönlich für das einhalten des Vertrages und bestätigt gleichfalls durch seine Unterschrift unter diesem Vertrag, dass er für die Veranstaltung ausreichend versichert ist. Beide Vertragspartner vereinbaren, Stillschweigen über die getroffenen Vereinbarungen zu halten.

§11 Sollten einzelne Bestandteile dieses Vertrages juristisch anfechtbar oder unwirksam sein, so wird hiermit vereinbart, im übrigen an der Gültigkeit dieses Vertrages festzuhalten.
änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Gültigkeit halber der Schriftform. Die Rechtsbeziehung dieses Vertrages unterliegt dem Recht des jeweiligem Landes.

Den Vertrag habe ich gelesen, verstanden und akzeptiere ihn.


____________________ __________________________________
Ort, Datum Unterschrift Künstler


____________________ __________________________________
Ort, Datum Unterschrift Veranstalter


Zurück?


Bandübernahmevertrag:

Zurück?  

zwischen ...
im weiteren »Produzent« genannt
und ...

im folgenden »Künstler« genannt.

Die Parteien schliessen die folgenden Vereinbarungen. Sie treten mit der Unterschrift beider Parteien in Kraft.

§1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages sind die Tonaufnahmen des Künstlers unter dem Namen von ... und die Veröffentlichung eines Masterbandes unter dem Titel:


Der Künstler versichert, dass er Inhaber aller Rechte ist, die kraft dieser Vereinbarung übertragen werden. Zweck dieser Vereinbarung ist die Auswertung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen des Künstlers mit den Produzenten und die Festlegung der hierfür vereinbarten Vertragsbedingungen.

§2 Rechtsübertragung

Der Künstler überträgt dem Produzenten das ausschliessliche Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen zu vervielfältigen und/oder zu vertreiben und in der folgenden näher beschriebenen Art und Weise auszuwerten:

a) Das ausschliessliche sowie räumlich und zeitlich (gesetzliche Schutzfrist) unbegrenzte und übertragbare Recht, von den vertragsgegenständlichen Aufnahmen bzw. Teilen der vertragsgegenständlichen Aufnahmen, jedes zur Zeit bekannte oder in Zukunft hinzukommende Format von Ton- bzw. Bildtonträgern in beliebiger Konfiguration herzustellen und zu verbreiten, bzw. durch Dritte herstellen und verbreiten zu lassen.

b) Das Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen in jeder Form öffentlich aufzuführen und auszustrahlen (einschliesslich der Sendung durch öffentlich-rechtliche, kommerzielle und private Rundfunk- und Fernseh-Anstalten).

c) Das ausschliessliche Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen mit bewegten Bildern (Film, TV, Video etc.) zu sychronisieren und in Verbindung mit diesen aufzuführen und zu senden.


§3 Umsatzbeteiligung

Bei Auslandsverkäufen berechnet sich die Umsatzbeteiligung des Künstlers auf der Basis von 80 % der Inlandslizenz. Bei Lizenzveröffentlichungen durch Dritte erhält der Künstler 70 % der an den Produzenten abgerechneten Lizenzen. Der Künstler hat keinen Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung für Promotionsexemplare.
Die Umsatzbeteiligung für die Veröffentlichung einzelner Titel im Rahmen von Compilations berechnet sich auf der Basis von 10 % der jeweils vereinbarten Lizenz pro rata titulus.
Der Produzent ist berechtigt, einzelne Titel der vertragsgegenständlichen Aufnahmen auf eigenen Compilations des Produzenten zu veröffentlichen, wobei eine Umsatzbeteiligung des Künstlers in Rahmen einer solchen Veröffentlichung entfällt.

§4 Abrechnung

Der Produzent ist dazu verpflichtet, über einen Verkauf von Tonträgern der vertragsgegenständlichen Aufnahmen ordentlich Buch zu führen und den Künstler jeweils innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des vorangehenden Halbjahres Abrechnungen der ihm für das vorhergehende Halbjahr zustehenden Umsatzbeteiligungen zukommen zu lassen und gleichzeitig für die ausgewiesenen und zahlbaren Beträge Zahlung zu leisten. Der Produzent wird eventuelle Einnahmen aus der Vergabe von Synchronisationsrechten gemäss § 2 c) zum gleichen Zeitpunkt an den Künstler abrechnen und entsprechend auszahlen. Alle Abrechnungen sind rechtsverbindlich, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten von dem Künstler angefochten werden oder wenn seit der Buchprüfung des Abrechnungszeitraumes durch den Künstler sechs Monate verstrichen sind, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt gilt.
Der Künstler hat einmal jährlich das Recht, während der üblichen Geschäftszeiten des Produzenten, die den Abrechnungen zugrunde liegenden Unterlagen des Produzenten zu prüfen oder durch einen Künstler beauftragten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
Die hierdurch direkt entstehenden, angemessenen Kosten gehen zu lasten des Künstlers, es sei denn, dass die Abrechnung in nicht unerheblichen Masse für unrichtig befunden wurden. Abweichungen von weniger als 3 % (drei Prozent) gelten als unerheblich.
Ist oder wird der Künstler, während das Vertragsverhältnis andauert, mehrwertsteuerpflichtig, so erhält er sämtliche Zahlungen seitens des Produzenten zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.


§5 Rechtsmittel

1. Der Künstler ermächtigt den Produzenten unwiderruflich,

a) gegen die unbefugte Aufnahme der Darbietungen des Künstlers, der unbefugten Vervielfältigung dieser Aufnahme auf Ton- und/oder Bildtonträger sowie deren sonstige Verwertung durch Dritte, sowie
b) gegen die Verwendung des Bildes oder des Namens der Künstlers zur Werbung für Konkurrenzunternehmen oder deren Erzeugnisse, sofern diese hierzu nicht eindeutig ermächtigt sind, mit allen rechtlich möglichen Schritten vorzugehen.

2. Der Produzent ist zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt.

3. Die Vollmacht gilt bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist.

4. Unbeschadet der vorstehenden Bedingungen bleibt der Künstler berechtigt, selbst gegen widerrechtliche Aufnahmen der Darbietungen des Künstlers mit allen rechtlichen Mitteln vorzugehen.

5. Etwaige Entschädigungen für die unbefugte Vervielfältigung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen oder für die unbefugte Verwendung der Titel der vertragsgegenständlichen Aufnahmen oder des Namens des Künstlers werden zwischen dem Produzenten und dem Künstler nach Abzug der entstandenen Kosten zu gleichen Teilen geteilt.

§6 Labelcopy und Artwork

Sofern der Produzent die künstlerische Gestaltung übernimmt, muss der Künstler alle zur Herstellung des Artwork erforderlichen Angaben, d.h. eine vollständige Labelcopy, alle Texte und Fotos, die auf die Tonträgercover bzw. Einleger abgedruckt werden sollen, dem Produzenten unverzüglich zur Verfügung stellen. 
Die Gestaltung der Verpackungen erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien.

§7 Ausschluss von Konkurrenzprodukten

Der Künstler gewährleistet gegenüber dem Produzenten, dass er Inhaber aller an den Produzenten kraft dieser Vereinbarung übertragenen Rechte ist, und das er die in dieser Vereinbarung übertragenen Rechte keinem Dritten übertragen hat sowie während des Fortbestehens der Gültigkeit dieser Vereinbarung keinem Dritten übetragen wird.
Der Künstler versichert, dass er die Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen ohne die Zustimmung des Produzenten nicht noch einmal zum Zwecke der Vervielfältigung und Verbreitung auf Tonträgern in gleicher oder vergleichbarer Art und Weise (u.a. betr. der Instrumentierung und des Arrangements) aufnehmen wird. Hiervon ausgenommen sind Aufnahmen für Radio- und TV-Sendungen. Rechte an evtl. Remix-Versionen der vertragsgegenständlichen Aufnahmen fallen unter diese Vereinbarung, wobei das Recht auf die Produktion von Remixen ausdrücklich beim Künstler verbleibt.

§8 Sponsoren und Merchandising

Der Produzent hat das Recht, für sein Verlagsprogramm insgesamt sowie für die Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen die Unterstützung durch Sponsoren in Anspruch zu nehmen. Soweit die Zusammenarbeit des Produzenten mit einem solchen Sponsoren keine Mitarbeit seitens des Künstlers erfordert und der Name des Künstlers in keinem direktem, die Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen nicht betreffenden Zusammenhang gebracht werden, hat der Künstler keinen Anspruch auf etwaige Vergütungen.
Der Produzent hat das nicht ausschliessliche Recht, Merchandising-Artikel mit dem Titel der vertragsgegenständlichen Aufnahmen mit Namen und/oder Bildern des Künstlers herzustellen und zu verbreiten. Im Falles des Verkaufs dieser Artikel wird der Produzent dem Künstler mit 5 % an den Gewinnen aus dem Verkauf beteiligen. Die Gestaltung des Erscheinungsbildes solcher Artikel (z.B. Grafik, Motivauswahl etc.) erfolgt ausdrücklich im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien.
Etwaige Exclusiv-Verträge mit Sponsoren bedürfen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung mit allen Beteiligten. In jedem Fall dürfen die Persönlichkeitsrechte des Künstlers in keiner Weise berührt werden.

§9 Generelle Vereinbarungen

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft und ist für beide Parteien und deren Rechtsnachfolger verbindlich. Es gilt des Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist Schwelm. Diese Vereinbarung ersetzt alle vorherigen schriftlichen und mündlichen Absprachen und es gelten nur solche Abmachungen, die in dieser Vereinbarung schriftlich festgehalten sind. Alle Forderungen der Vertragspartner gegeneinander aus allen zwischen den Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen sind miteinander verrechenbar. änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Vetragspartei, die hiervon wirtschaftlich betroffen ist, schriftlich bestätigt worden sind.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt diese die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Die ungültige Regelung wird durch eine Klausel ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Die Parteien sind verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung des Vertrages mitzuwirken.

§10 Optionen

Nachfolgeproduktionen werden mit einem neuen Vertrag geregelt und Optionen nicht vereinbart.

§11 Öffentliche Auftritte und Promotion

Im beiderseitigen Interesse verpflichten sich die Parteien, sich so frühzeitig wie möglich über alle Auftritte in der Öffentlichkeit, insb. in Funk- und Fernsehveranstaltungen, in Rahmen von Tourneen und dergleichen zu unterrichten.
Der Künstler verpflichtet sich des weiteren, auf Wunsch des Produzenten für die vertragsgegenständlichen Master in angemessenem Umfange an Promotionveranstaltungen teilzunehmen. Für die Mitwirkung an solchen Veranstaltungen kann der Künstler vom Produzenten kein Honorar, aber einen angemessenen Spesenersatz verlangen. Letzteres jedoch nur in Höhe des Betrages der nicht seitens Dritter als Gage oder Spesen ersetzt wird.

§12 Sonstige Vereinbarungen

Den Künstlern wird das Recht eingeräumt, jederzeit zum Jahresende des Kalenderjahres den Vertrag zu kündigen. Wird der Vertrag seitens der Künstler zugunsten eines anderen Produzenten (Label, Plattenfirma, Verlag etc.) gekündigt, behält sich der Produzent vor, eine Subverlags- bzw. Sub-Labelschaft zu verlangen oder sich auszahlen zu lassen.
Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen.



(Ort), den __________________


Unterschrift Künstler:



Unterschrift Produzent:


Zurück?


Verlagsvertrag:  

Zurück?

zwischen:

(nachstehend Urheber genannt, auch wenn es sich um mehrere Personen handelt)

und dem 

(nachstehend Verlag genannt)

§ 1 Vertragsgegenstand 

(1) Der Urheber ist der Komponist/Textdichter des Werkes ____________________, das in Anhang näher erläutert ist.

(2) Der Urheber steht dafür ein, dass sein Werk Rechte Dritter nicht verletzt, und dass er über die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechte noch nicht anderweitig verfügt hat.

§ 2 Rechtseinräumung

(1) Der Urheber räumt dem Verlag das ausschliessliche Recht zur graphischen Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (Verlagsrecht) auf der ganzen Welt für alle Ausgaben und Auflagen in Verbindung mit dem Text/der Musik von den in Anhang A genannten Textdichtern/Komponisten ein.

(2) Der Verlag hat ferner das ausschliessliche Recht, auf der ganzen Welt den Vor- oder Nachdruck des Werkes u. a. in Einzelausgaben, Sammlungen, Anthologien, Programmheften, Zeitungen und Zeitschriften zu erlauben, und zwar auch getrennt für Text und Musik und in gekürzter Form (z. B. in einem Potpourri). Er ist allein befugt, die Vergütungsansprüche des Urhebers für erlaubnisfreie, aber vergütungspflichtige Vervielfältigungen durch Dritte geltend zu machen, soweit diese nicht unter Abs. (3) fallen 
(z. B. Vergütung für die Aufnahme in Schulbüchern usw., § 46 UrhG; Vergütung für die Benutzung bei Schulfunksendungen usw., § 47 UrhG). Der Verlag erteilt auch die erforderliche Erlaubnis für die reprographische Vervielfältigung von Noten zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 Abs. 4 UrhG).

(3) Der Urheber räumt dem Verlag ferner die folgenden ausschliesslichen Nutzungsrechte bzw. Vergütungsansprüche an seinem Werk auf der ganzen Welt zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA, SUISA oder der AKM ein:

a) Die Aufführungsrechte am Werk mit oder ohne Text;

b) Die Rechte der Hörfunk-Sendung;

c) die Rechte der Lautsprecherwiedergabe einschliesslich der Wiedergabe als dramatisch-musikalisches Werk durch Lautsprecher;

d) die Rechte der Fernseh-Sendung;

e) die Rechte der Fernseh-Wiedergabe einschliesslicn der Wiedergabe als dramatisch-musikalisches Werk;

f) die Filmvorführungsrechte einschliesslich der Rechte als dramatisch-musikalisches Werk;

g) die Rechte der Aufführung mittels der gem. Buchstabe h) hergestellten Vorrichtungen;

h) die Rechte der Aufnahme auf Tonträger und Bildtonträger und die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Tonträgern und Bildtonträgern bei Bildtonträgern vorbehaltlich der Regelung nach Buchstabe i) einschliesslich der Vergütungsansprüche aus §§ 27 Abs. 1 und 54 Abs. 1, 4, 5 und 6 UrhG. Hinzu kommen die Vergütungsansprüche aus § 27 Abs. 1 UrhG für Musiknoten :

i) die Rechte zur Benutzung des Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Filmwerken oder jeder anderen Art von Aufnahme auf Bildtonträger; diese Rechte werden der GEMA, SUISA oder der AKM unter einer auflösenden Bedingung übertragen;

k) diejenigen Rechte, die durch künftige technische Entwicklung oder durch änderung der Gesetzgebung entstehen und erwachsen, soweit sie den Rechten in den Buchstaben a) bis i) entsprechen.

Der Umfang der vorstehend aufgeführten Rechte richtet sich nach dem Berechtigungsvertrag der GEMA, SUISA oder der AKM in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gültigen Fassung.

(4) Der Verlag hat - vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung des Urhebers nach Massgabe der Sätze 2 und 3 dieses Absatzes - weiterhin das ausschliessliche Recht, auf der ganzen Welt 

a) Bearbeitungen und sonstige Veränderungen des Werkes, insbesondere Instrumentierungen, Arrangements oder Chorsätze, die Verwendung aktualisierter oder fremdsprachiger Texte zu erlauben und/oder das so veränderte Werk selbst zu verwerten;

b) das mit dem Vertragswerk verbundene Werk mit einem anderen oder weiteren Text bzw. einer anderen oder weiteren Musik zu verbinden und diese Werkverbindungen auch nebeneinander zu verwerten oder das Vertragswerk aus der bestehenden Werkverbindung ganz herauszunehmen;

c) das Werk bzw. eine Bearbeitung des Werkes für Werbezwecke aller Art zu nutzen bzw. eine Nutzung zu Werbezwecke aller Art durch Dritte zu erlauben;

d) die Benutzung des Werkes als/zum Bühnenstück zu erlauben und/oder dieses zu verwerten (Grosses Recht).

In diesen Fällen bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Urhebers, es sei denn, die Beteiligungsansprüche des Urhebers nach § 5 würden dadurch nicht berührt. Der Urheber wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn die Beteiligung Dritter an den Erträgnissen den Verteilungsplänen der zuständigen Verwertungsgesellschaft entspricht.

§ 3 Verlagspflichten und -rechte

(1) Der Verlag ist insbesondere verpflichtet, 

a) sich für die Nutzung der ihm nach § 2 eingeräumten Rechte in handelsüblicher Weise einzusetzen; 

b) soweit zum Schutz des Urheberrechts am Werk besondere Formalitäten erforderlich sind, diese in handelsüblicher Weise zu erfüllen. Für den Fall, dass ein Staat den Schutz des Urheberrechts oder seine Erneuerung oder Verlängerung von einer Anmeldung oder Eintragung abhängig macht, bevollmächtigt der Urheber hiermit den Verlag, dies durchzuführen. Der Urheber verpflichtet sich zur Abgabe aller Erklärungen, die erforderlich oder zweckmässig sind, um die erforderlichen und zweckmässigen Anmeldungen, Erneuerungen, Verlängerungen und/oder Eintragungen durchzuführen.

(2) Der Verlag wird über seine Aktivitäten nach Abs. 1 b) dem Urheber jeweils auf Anfrage berichten. Von einer Erstveröffentlichung von Tonträgerproduktionen des Werkes wird er ihm unverzüglich Mitteilung machen und ihm nach Erscheinen ein Exemplar übersenden; auf ihm bekannte Fernsehsendungen des Werkes soll er ihn frühzeitig hinweisen.

§ 4 Absatzhonorar für Verlagsausgaben

(1) Sollte der Verlag selbständig Tonträger des Werkes verkaufen, so werden Einnahmen gemäss dem in Anhang B geregelten Verteilungsschlüssel zwischen Urheber(n) und Verlag aufgeteilt.

§ 5 Beteiligung von Urheber und Verlag

(1) Für die Beteiligung von Urheber und Verlag an den von einer Verwertungsgesellschaft, der sie beide angehören, jetzt oder in Zukunft wahrgenommenen Rechte gilt die Regelung, dass der Uhrheber 80 % und der Verlag 20 % dieser Einnahmen bekommt (z.B. bei Radiosendung, TV-Ausstrahlung oder von Veranstaltungen, die verwertungsfähig sind).

(2) Der Verlag rechnet halbjährlich innerhalb von drei Monaten über die tatsächlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderhalbjahres einschliesslich etwaiger Garantie- oder Vorauszahlungen ab und leistet gleichzeitig Zahlung. Beträge unter SFr.50, -/DM.50,-/öS.700,- je Gesamtabrechnung können auf die nächste Abrechnung vorgetragen werden.

§ 6 Subverlage

(1) Der Verlag kann die ihm eingeräumten Rechte für das Ausland an Subverlage in der Weise übertragen, dass diese entsprechend der Regelung im Subverlagsvertrag an den Einnahmen aus jeder Verwertung des Werkes im Lizenzgebiet nach den Verteilungsplänen der für sie zuständigen Verwertungsgesellschaft beteiligt werden. Die Beteiligung aller Subbezugsberechtigten (Suburheber und Subverlag) darf jedoch insgesamt 5O % der Einnahmen nicht überschreiten. Der Verlag kann den Subverlagen auch erlauben, die Musik mit einem Text in einer anderen als der Originalsprache zur Verwertung innerhalb ihres Lizenzgebietes zu verbinden unter der Voraussetzung, dass die Rechte der Originalurheber durch die Beteiligung eines Subtextdichters nicht mehr als branchenüblich geschmälert werden. Als branchenüblich gilt, was in den Verteilungsplänen der zuständigen Verwertungsgesellschaft für solche Fälle festgelegt ist.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit der Verlag über die sonstigen, nicht in § 2 Abs. 2 aufgeführten Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte verfügen kann.

(3) über den Abschluss, den wesentlichen Inhalt und den Vertragspartner eines jeden Subverlagsvertrages wird der Verlag den Urheber auf Anfrage unterrichten. Der Urheber kann den Vertrag einsehen und ggf. auf seinen Inhalt einwirken.

(4) Soweit der Urheber seinen Anteil aus der Verwertung im Subverlagsgebiet nicht über die zuständige Verwertungsgesellschaft erhält, sondern über den Verlag, werden dessen Einnahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 verteilt.

(5) Enden die Rechte des Originalverlages - gleich aus welchem Grunde - vorzeitig, so bleibt die zwischen Original- und Subverlag geschlossene Vereinbarung hiervon mit der Massgabe unberührt, dass der Urheber anstelle des Verlages in die Vereinbarung eintritt, ohne bereits entstandene Verbindlichkeiten des Verlages zu übernehmen.

§ 7 Miturheber

Haben mehrere die Musik bzw. den Text gemeinsam geschaffen, so stehen ihnen die Anteile des Komponisten bzw. des Textdichters nachdem §§ 4 und 5, wenn nicht anders vereinbart, zu gleichen Teilen zu. Eine genaue Aufschlüsselung der Anteile ergibt sich aus Anhang A.

§ 8 Belegexemplare

(1) Von jeder Ausgabe und Auflage, die der Verlag selbst herstellt, erhält der Urheber fünf Freiexemplare.

(2) Von allen anderen Ausgaben und Auflagen auch solchen von Tonträgern erhält der Urheber ein Freiexemplar soweit der Verlag darüber verfügen kann.

(3) Weitere Exemplare kann der Urheber zum Verlagsabgabepreis zuzüglich Mehrwertsteuer beziehen. Er darf sie jedoch nicht verkaufen.

§ 9 Urheberbenennung, Copyright-Vermerk

(1) Der Verlag wird den Urheber stets an der üblichen Stelle als solchen nennen.

(2) Er wird alle Werkexemplare mit dem Copyright-Vermerk nach Art. III WUA versehen und diese Verpflichtung auch jedem Subverlag auferlegen.

§ 10 Dauer des Vertrages

(1) Dieser Vertrag ist auf die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist geschlossen. Wird diese in einem Land der Welt verlängert, so gilt dieser Vertrag auch für die Verlängerungsperiode.

(2) Das Recht der vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits unberührt.

(3) Das gleiche gilt für die Rückrufsrechte des Urhebers aus den §§ 41, 42 UrhG. Als angemessene Nachfrist gilt ein Zeitraum von sechs Monaten. Das Rückrufsrecht ist über die im Gesetz geregelten Fälle hinaus gegeben, wenn 

a) der Vertrag des Verlages mit dem Urheber des verbundenen Werkes anders als durch Schutzfristablauf endet, 

b) dem Urheber (bei Miturhebern allen zusammen) aus der Verwertung des Werkes durch Verlag und Verwertungsgesellschaft für die letzten zehn Kalenderjahre nicht mehr als insgesamt SFr.1000, -/DM.1000,-/öS.12000,- zugeflossen sind 

Im Falle a) bedarf es der Setzung einer Nachfrist nicht. Im Falle b) beträgt die Nachfrist zwei Jahre; sind innerhalb dieser Frist dem Urheber (bei Miturhebern allen zusammen) weitere mindestens SFr.200,-/DM.200,-/öS.3000,- zugeflossen, so entfällt das Rückrufsrecht. Das Recht nach b) entfällt ferner, wenn der Verlag für das Werk Leistungen erbracht hat, die über das normale Mass der verlegerischen Verpflichtungen hinausgehen, und diese Leistungen in einem von allen Vertragsbeteiligten zu unterzeichnenden Revers anerkannt werden.

(4) Im Falle des Absatzes (3) Buchstabe b) ist der Urheber auf Verlangen des Verlages verpflichtet, das noch vorhandene Material gegen Erstattung der anteiligen Erstellungskosten zu übernehmen.

§ 11 änderungen, Gerichtsstand

(1) änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei Briefwechsel genügt.

(2) Der Verlag wird eine Verlegung seines Geschäftssitzes, eine wesentliche änderung seiner Inhaber- oder Gesellschafterverhältnisse und/oder den Verkauf einer Verlagsabteilung, zu der das Vertragswerk gehört, dem Urheber unverzüglich mitteilen. Der Urheber wird dem Verlag eine änderung seiner Anschrift unverzüglich mitteilen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nach dem Recht irgendeines Staates unwirksam sein oder werden, so gilt das, was dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Die Gültigkeit des Vertrages im übrigen wird dadurch in keinem Falle berührt.
Die Vertragspartner sind einander verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung des Vertragstextes mitzuwirken.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sind Urheber und/oder Verlag jetzt oder in Zukunft im Ausland ansässig, so sind auch die Urheberstreitkammern der Landgerichte Berlin oder München nach Wahl des Klägers zuständig. Der Kläger kann den Beklagten, der im Ausland wohnt, auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.


_____________, den _______________________________



_________________________________________________
Der Urheber




_____________, den _______________________________



_________________________________________________
Der Verlag


Anhang A
Komponisten und Textdichter sowie deren Anteile am in 
§ 1 des Verlagsvertrages vom ____________ genannten Werk.


Werkbezeichnung: ___________________________________

Einzeltitel Dauer Textdichter Komponist


für die Richtigkeit der Angaben:



_____________, den _______________________________



_________________________________________________
Der Urheber




_____________, den _______________________________



_________________________________________________
Der Verlag


Anhang B
Regelung über die Beteiligung von Urhebern, Vertrieb und Verlag
an Tonträgern, die der Verlag selbständig veräussert:

Netto-Abgabepreis: Ihre Währung


Anteil Vertrieb/Label: Ihre Währung

Anteil Verlag: Ihre Währung

Anteil Urheber: Ihre Währung