Vorlagen für übliche Verträge in der Musikbranche
Achtung:
Diese Musterverträge sind nur Beispiele, wie solche Verträge aussehen könnten. Weitere
Kriterien müssen Sie bei Nutzung dieser Verträge beachten, wie zum Beispiel Länder
spezifische Gesetze. Sie können sich auf keinen Fall auf das Musikcenter berufen.
Passen Sie diese Verträge auf die Gesetze Ihrer Länder an und nix kann schief laufen.
Gastspielvertrag:
Sollte man vor einem Gig abschliessen, er kann Ihnen die Gage retten.
Bandübernahmevertrag:
Wird zwischen dem Künstler und der Plattenfirma geschlossen.
Verlagsvertrag:
Wird zwischen dem Urheber und dem Musikverlag geschlossen
Gastspielvertrag:
Zurück?
Zwischen der Musikgruppe
(...)
(im folgenden Künstler genannt) und dem Veranstalter
(...)
(im folgenden Veranstalter genannt) wird folgender Vertrag geschlossen:
§1 Der Veranstalter verpflichtet die Künstler für ein Konzert am ____________.
Die
Veranstaltung beginnt um _____ Uhr.
Die Spieldauer beträgt _____ Minuten mit _____
Pausen von jeweils _____ Minuten.
§2 Die garantierte Gage beträgt __________ Ihre Währung
In der Gage sind enthalten:
Spesen (Fahrtkosten): __________ Ihre Währung
Plakate: __________ Ihre Währung
PA/Licht: __________ Ihre Währung
Der Veranstalter verpflichtet sich zur Zahlung der genannten Summe *)
( ) direkt vor Konzertbeginn / nach Konzertende bar an einen der Künstler
( ) per überweisung auf das Konto: _______________________________
bis spätestens ___.___.____ eintreffend.
Wird das Zahlungsziel nicht eingehalten, so wird dem Veranstalter für die Zeit
der Zahlungsverzögerung der jeweils bankübliche Zinssatz für Anleihen
berechnet.
*) Zutreffendes ankreuzen / Nichtzutreffendes streichen
§3 Folgende Person ist für die Konzertdurchführung am Konzerttag anwesend und vom
Veranstalter entscheidungsbefugt beauftragt:
§4 Die Künstler können dem Veranstalter eine Liste mit Personen vorlegen, die als
Gäste der Künstler freien Eintritt zur Veranstaltung haben, ohne dass dadurch den
Künstlern Kosten entstehen.
§5 Die Künstler sind in der künstlerischen Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms
frei.
§6 Getränke und Speisen sind zum Konzert für die Künstler, Helfer und Techniker
im normalen Umfang frei.
§7 Um ______ Uhr können die Künstler mit dem Aufbau der Anlagen beginnen. Zu diesem
Zeitpunkt ist eine vom Veranstalter beauftragte Person mit Schlüsselgewalt anwesend.
§8 Der Veranstalter sorgt für ausreichend Stromanschlüsse in Bühnennähe.
§9 Der Veranstalter sichert einen ungestörten Soundcheck ___ Stunden vor Publikumseinlass
zu.
§10 Beide Vertragspartner erklären, zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen berechtigt
zu sein. Durch ihre Unterschrift erkennen beide Vertragspartner diesen Vertrag an.
Der unterzeichnende Veranstalter haftet auch persönlich für das einhalten des Vertrages
und bestätigt gleichfalls durch seine Unterschrift unter diesem Vertrag, dass er
für die Veranstaltung ausreichend versichert ist. Beide Vertragspartner vereinbaren,
Stillschweigen über die getroffenen Vereinbarungen zu halten.
§11 Sollten einzelne Bestandteile dieses Vertrages juristisch anfechtbar oder unwirksam
sein, so wird hiermit vereinbart, im übrigen an der Gültigkeit dieses Vertrages
festzuhalten.
änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Gültigkeit halber der Schriftform.
Die Rechtsbeziehung dieses Vertrages unterliegt dem Recht des jeweiligem Landes.
Den Vertrag habe ich gelesen, verstanden und akzeptiere ihn.
____________________ __________________________________
Ort, Datum Unterschrift Künstler
____________________ __________________________________
Ort, Datum Unterschrift Veranstalter
Zurück?
Bandübernahmevertrag:
Zurück?
zwischen ...
im weiteren »Produzent« genannt
und ...
im folgenden »Künstler« genannt.
Die Parteien schliessen die folgenden Vereinbarungen. Sie treten mit der Unterschrift
beider Parteien in Kraft.
§1 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages sind die Tonaufnahmen des Künstlers unter dem Namen
von ... und die Veröffentlichung eines Masterbandes unter dem Titel:
Der Künstler versichert, dass er Inhaber aller Rechte ist, die kraft dieser Vereinbarung
übertragen werden. Zweck dieser Vereinbarung ist die Auswertung der vertragsgegenständlichen
Aufnahmen des Künstlers mit den Produzenten und die Festlegung der hierfür vereinbarten
Vertragsbedingungen.
§2 Rechtsübertragung
Der Künstler überträgt dem Produzenten das ausschliessliche Recht, die vertragsgegenständlichen
Aufnahmen zu vervielfältigen und/oder zu vertreiben und in der folgenden näher beschriebenen
Art und Weise auszuwerten:
a) Das ausschliessliche sowie räumlich und zeitlich (gesetzliche Schutzfrist) unbegrenzte
und übertragbare Recht, von den vertragsgegenständlichen Aufnahmen bzw. Teilen der
vertragsgegenständlichen Aufnahmen, jedes zur Zeit bekannte oder in Zukunft hinzukommende
Format von Ton- bzw. Bildtonträgern in beliebiger Konfiguration herzustellen und
zu verbreiten, bzw. durch Dritte herstellen und verbreiten zu lassen.
b) Das Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen in jeder Form öffentlich aufzuführen
und auszustrahlen (einschliesslich der Sendung durch öffentlich-rechtliche, kommerzielle
und private Rundfunk- und Fernseh-Anstalten).
c) Das ausschliessliche Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen mit bewegten
Bildern (Film, TV, Video etc.) zu sychronisieren und in Verbindung mit diesen aufzuführen
und zu senden.
§3 Umsatzbeteiligung
Bei Auslandsverkäufen berechnet sich die Umsatzbeteiligung des Künstlers auf der
Basis von 80 % der Inlandslizenz. Bei Lizenzveröffentlichungen durch Dritte erhält
der Künstler 70 % der an den Produzenten abgerechneten Lizenzen. Der Künstler hat
keinen Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung für Promotionsexemplare.
Die Umsatzbeteiligung für die Veröffentlichung einzelner Titel im Rahmen von Compilations
berechnet sich auf der Basis von 10 % der jeweils vereinbarten Lizenz pro rata titulus.
Der Produzent ist berechtigt, einzelne Titel der vertragsgegenständlichen Aufnahmen
auf eigenen Compilations des Produzenten zu veröffentlichen, wobei eine Umsatzbeteiligung
des Künstlers in Rahmen einer solchen Veröffentlichung entfällt.
§4 Abrechnung
Der Produzent ist dazu verpflichtet, über einen Verkauf von Tonträgern der vertragsgegenständlichen
Aufnahmen ordentlich Buch zu führen und den Künstler jeweils innerhalb von sechs
Monaten nach dem Ende des vorangehenden Halbjahres Abrechnungen der ihm für das
vorhergehende Halbjahr zustehenden Umsatzbeteiligungen zukommen zu lassen und gleichzeitig
für die ausgewiesenen und zahlbaren Beträge Zahlung zu leisten. Der Produzent wird
eventuelle Einnahmen aus der Vergabe von Synchronisationsrechten gemäss § 2 c) zum
gleichen Zeitpunkt an den Künstler abrechnen und entsprechend auszahlen. Alle Abrechnungen
sind rechtsverbindlich, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten von dem Künstler
angefochten werden oder wenn seit der Buchprüfung des Abrechnungszeitraumes durch
den Künstler sechs Monate verstrichen sind, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt
gilt.
Der Künstler hat einmal jährlich das Recht, während der üblichen Geschäftszeiten
des Produzenten, die den Abrechnungen zugrunde liegenden Unterlagen des Produzenten
zu prüfen oder durch einen Künstler beauftragten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
prüfen zu lassen.
Die hierdurch direkt entstehenden, angemessenen Kosten gehen zu lasten des Künstlers,
es sei denn, dass die Abrechnung in nicht unerheblichen Masse für unrichtig befunden
wurden. Abweichungen von weniger als 3 % (drei Prozent) gelten als unerheblich.
Ist oder wird der Künstler, während das Vertragsverhältnis andauert, mehrwertsteuerpflichtig,
so erhält er sämtliche Zahlungen seitens des Produzenten zzgl. der jeweils gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
§5 Rechtsmittel
1. Der Künstler ermächtigt den Produzenten unwiderruflich,
a) gegen die unbefugte Aufnahme der Darbietungen des Künstlers, der unbefugten Vervielfältigung
dieser Aufnahme auf Ton- und/oder Bildtonträger sowie deren sonstige Verwertung
durch Dritte, sowie
b) gegen die Verwendung des Bildes oder des Namens der Künstlers zur Werbung für
Konkurrenzunternehmen oder deren Erzeugnisse, sofern diese hierzu nicht eindeutig
ermächtigt sind, mit allen rechtlich möglichen Schritten vorzugehen.
2. Der Produzent ist zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt.
3. Die Vollmacht gilt bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist.
4. Unbeschadet der vorstehenden Bedingungen bleibt der Künstler berechtigt, selbst
gegen widerrechtliche Aufnahmen der Darbietungen des Künstlers mit allen rechtlichen
Mitteln vorzugehen.
5. Etwaige Entschädigungen für die unbefugte Vervielfältigung der vertragsgegenständlichen
Aufnahmen oder für die unbefugte Verwendung der Titel der vertragsgegenständlichen
Aufnahmen oder des Namens des Künstlers werden zwischen dem Produzenten und dem
Künstler nach Abzug der entstandenen Kosten zu gleichen Teilen geteilt.
§6 Labelcopy und Artwork
Sofern der Produzent die künstlerische Gestaltung übernimmt, muss der Künstler alle
zur Herstellung des Artwork erforderlichen Angaben, d.h. eine vollständige Labelcopy,
alle Texte und Fotos, die auf die Tonträgercover bzw. Einleger abgedruckt werden
sollen, dem Produzenten unverzüglich zur Verfügung stellen.
Die Gestaltung der Verpackungen erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien.
§7 Ausschluss von Konkurrenzprodukten
Der Künstler gewährleistet gegenüber dem Produzenten, dass er Inhaber aller an den
Produzenten kraft dieser Vereinbarung übertragenen Rechte ist, und das er die in
dieser Vereinbarung übertragenen Rechte keinem Dritten übertragen hat sowie während
des Fortbestehens der Gültigkeit dieser Vereinbarung keinem Dritten übetragen wird.
Der Künstler versichert, dass er die Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen
Aufnahmen ohne die Zustimmung des Produzenten nicht noch einmal zum Zwecke der Vervielfältigung
und Verbreitung auf Tonträgern in gleicher oder vergleichbarer Art und Weise (u.a.
betr. der Instrumentierung und des Arrangements) aufnehmen wird. Hiervon ausgenommen
sind Aufnahmen für Radio- und TV-Sendungen. Rechte an evtl. Remix-Versionen der
vertragsgegenständlichen Aufnahmen fallen unter diese Vereinbarung, wobei das Recht
auf die Produktion von Remixen ausdrücklich beim Künstler verbleibt.
§8 Sponsoren und Merchandising
Der Produzent hat das Recht, für sein Verlagsprogramm insgesamt sowie für die Veröffentlichung
der vertragsgegenständlichen Aufnahmen die Unterstützung durch Sponsoren in Anspruch
zu nehmen. Soweit die Zusammenarbeit des Produzenten mit einem solchen Sponsoren
keine Mitarbeit seitens des Künstlers erfordert und der Name des Künstlers in keinem
direktem, die Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen nicht betreffenden
Zusammenhang gebracht werden, hat der Künstler keinen Anspruch auf etwaige Vergütungen.
Der Produzent hat das nicht ausschliessliche Recht, Merchandising-Artikel mit dem
Titel der vertragsgegenständlichen Aufnahmen mit Namen und/oder Bildern des Künstlers
herzustellen und zu verbreiten. Im Falles des Verkaufs dieser Artikel wird der Produzent
dem Künstler mit 5 % an den Gewinnen aus dem Verkauf beteiligen. Die Gestaltung
des Erscheinungsbildes solcher Artikel (z.B. Grafik, Motivauswahl etc.) erfolgt
ausdrücklich im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien.
Etwaige Exclusiv-Verträge mit Sponsoren bedürfen einer besonderen vertraglichen
Vereinbarung mit allen Beteiligten. In jedem Fall dürfen die Persönlichkeitsrechte
des Künstlers in keiner Weise berührt werden.
§9 Generelle Vereinbarungen
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft und ist für
beide Parteien und deren Rechtsnachfolger verbindlich. Es gilt des Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist Schwelm. Diese Vereinbarung
ersetzt alle vorherigen schriftlichen und mündlichen Absprachen und es gelten nur
solche Abmachungen, die in dieser Vereinbarung schriftlich festgehalten sind. Alle
Forderungen der Vertragspartner gegeneinander aus allen zwischen den Vertragspartner
getroffenen Vereinbarungen sind miteinander verrechenbar. änderungen und Ergänzungen
dieser Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Vetragspartei,
die hiervon wirtschaftlich betroffen ist, schriftlich bestätigt worden sind.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt diese
die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Die ungültige Regelung wird durch eine
Klausel ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Die Parteien
sind verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung des Vertrages mitzuwirken.
§10 Optionen
Nachfolgeproduktionen werden mit einem neuen Vertrag geregelt und Optionen nicht
vereinbart.
§11 Öffentliche Auftritte und Promotion
Im beiderseitigen Interesse verpflichten sich die Parteien, sich so frühzeitig wie
möglich über alle Auftritte in der Öffentlichkeit, insb. in Funk- und Fernsehveranstaltungen,
in Rahmen von Tourneen und dergleichen zu unterrichten.
Der Künstler verpflichtet sich des weiteren, auf Wunsch des Produzenten für die
vertragsgegenständlichen Master in angemessenem Umfange an Promotionveranstaltungen
teilzunehmen. Für die Mitwirkung an solchen Veranstaltungen kann der Künstler vom
Produzenten kein Honorar, aber einen angemessenen Spesenersatz verlangen. Letzteres
jedoch nur in Höhe des Betrages der nicht seitens Dritter als Gage oder Spesen ersetzt
wird.
§12 Sonstige Vereinbarungen
Den Künstlern wird das Recht eingeräumt, jederzeit zum Jahresende des Kalenderjahres
den Vertrag zu kündigen. Wird der Vertrag seitens der Künstler zugunsten eines anderen
Produzenten (Label, Plattenfirma, Verlag etc.) gekündigt, behält sich der Produzent
vor, eine Subverlags- bzw. Sub-Labelschaft zu verlangen oder sich auszahlen zu lassen.
Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
(Ort), den __________________
Unterschrift Künstler:
Unterschrift Produzent:
Zurück?
Verlagsvertrag:
Zurück?
zwischen:
(nachstehend Urheber genannt, auch wenn es sich um mehrere Personen handelt)
und dem
(nachstehend Verlag genannt)
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Urheber ist der Komponist/Textdichter des Werkes ____________________, das
in Anhang näher erläutert ist.
(2) Der Urheber steht dafür ein, dass sein Werk Rechte Dritter nicht verletzt, und
dass er über die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechte noch nicht anderweitig
verfügt hat.
§ 2 Rechtseinräumung
(1) Der Urheber räumt dem Verlag das ausschliessliche Recht zur graphischen Vervielfältigung
und Verbreitung des Werkes (Verlagsrecht) auf der ganzen Welt für alle Ausgaben
und Auflagen in Verbindung mit dem Text/der Musik von den in Anhang A genannten
Textdichtern/Komponisten ein.
(2) Der Verlag hat ferner das ausschliessliche Recht, auf der ganzen Welt den Vor-
oder Nachdruck des Werkes u. a. in Einzelausgaben, Sammlungen, Anthologien, Programmheften,
Zeitungen und Zeitschriften zu erlauben, und zwar auch getrennt für Text und Musik
und in gekürzter Form (z. B. in einem Potpourri). Er ist allein befugt, die Vergütungsansprüche
des Urhebers für erlaubnisfreie, aber vergütungspflichtige Vervielfältigungen durch
Dritte geltend zu machen, soweit diese nicht unter Abs. (3) fallen
(z. B. Vergütung für die Aufnahme in Schulbüchern usw., § 46 UrhG; Vergütung für
die Benutzung bei Schulfunksendungen usw., § 47 UrhG). Der Verlag erteilt auch die
erforderliche Erlaubnis für die reprographische Vervielfältigung von Noten zum privaten
und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 Abs. 4 UrhG).
(3) Der Urheber räumt dem Verlag ferner die folgenden ausschliesslichen Nutzungsrechte
bzw. Vergütungsansprüche an seinem Werk auf der ganzen Welt zur gemeinsamen Einbringung
in die GEMA, SUISA oder der AKM ein:
a) Die Aufführungsrechte am Werk mit oder ohne Text;
b) Die Rechte der Hörfunk-Sendung;
c) die Rechte der Lautsprecherwiedergabe einschliesslich der Wiedergabe als dramatisch-musikalisches
Werk durch Lautsprecher;
d) die Rechte der Fernseh-Sendung;
e) die Rechte der Fernseh-Wiedergabe einschliesslicn der Wiedergabe als dramatisch-musikalisches
Werk;
f) die Filmvorführungsrechte einschliesslich der Rechte als dramatisch-musikalisches
Werk;
g) die Rechte der Aufführung mittels der gem. Buchstabe h) hergestellten Vorrichtungen;
h) die Rechte der Aufnahme auf Tonträger und Bildtonträger und die Vervielfältigungs-
und Verbreitungsrechte an Tonträgern und Bildtonträgern bei Bildtonträgern vorbehaltlich
der Regelung nach Buchstabe i) einschliesslich der Vergütungsansprüche aus §§ 27
Abs. 1 und 54 Abs. 1, 4, 5 und 6 UrhG. Hinzu kommen die Vergütungsansprüche aus
§ 27 Abs. 1 UrhG für Musiknoten :
i) die Rechte zur Benutzung des Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von
Filmwerken oder jeder anderen Art von Aufnahme auf Bildtonträger; diese Rechte werden
der GEMA, SUISA oder der AKM unter einer auflösenden Bedingung übertragen;
k) diejenigen Rechte, die durch künftige technische Entwicklung oder durch änderung
der Gesetzgebung entstehen und erwachsen, soweit sie den Rechten in den Buchstaben
a) bis i) entsprechen.
Der Umfang der vorstehend aufgeführten Rechte richtet sich nach dem Berechtigungsvertrag
der GEMA, SUISA oder der AKM in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages
gültigen Fassung.
(4) Der Verlag hat - vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung des Urhebers nach
Massgabe der Sätze 2 und 3 dieses Absatzes - weiterhin das ausschliessliche Recht,
auf der ganzen Welt
a) Bearbeitungen und sonstige Veränderungen des Werkes, insbesondere Instrumentierungen,
Arrangements oder Chorsätze, die Verwendung aktualisierter oder fremdsprachiger
Texte zu erlauben und/oder das so veränderte Werk selbst zu verwerten;
b) das mit dem Vertragswerk verbundene Werk mit einem anderen oder weiteren Text
bzw. einer anderen oder weiteren Musik zu verbinden und diese Werkverbindungen auch
nebeneinander zu verwerten oder das Vertragswerk aus der bestehenden Werkverbindung
ganz herauszunehmen;
c) das Werk bzw. eine Bearbeitung des Werkes für Werbezwecke aller Art zu nutzen
bzw. eine Nutzung zu Werbezwecke aller Art durch Dritte zu erlauben;
d) die Benutzung des Werkes als/zum Bühnenstück zu erlauben und/oder dieses zu verwerten
(Grosses Recht).
In diesen Fällen bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Urhebers, es sei denn,
die Beteiligungsansprüche des Urhebers nach § 5 würden dadurch nicht berührt. Der
Urheber wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn die Beteiligung Dritter an den
Erträgnissen den Verteilungsplänen der zuständigen Verwertungsgesellschaft entspricht.
§ 3 Verlagspflichten und -rechte
(1) Der Verlag ist insbesondere verpflichtet,
a) sich für die Nutzung der ihm nach § 2 eingeräumten Rechte in handelsüblicher
Weise einzusetzen;
b) soweit zum Schutz des Urheberrechts am Werk besondere Formalitäten erforderlich
sind, diese in handelsüblicher Weise zu erfüllen. Für den Fall, dass ein Staat den
Schutz des Urheberrechts oder seine Erneuerung oder Verlängerung von einer Anmeldung
oder Eintragung abhängig macht, bevollmächtigt der Urheber hiermit den Verlag, dies
durchzuführen. Der Urheber verpflichtet sich zur Abgabe aller Erklärungen, die erforderlich
oder zweckmässig sind, um die erforderlichen und zweckmässigen Anmeldungen, Erneuerungen,
Verlängerungen und/oder Eintragungen durchzuführen.
(2) Der Verlag wird über seine Aktivitäten nach Abs. 1 b) dem Urheber jeweils auf
Anfrage berichten. Von einer Erstveröffentlichung von Tonträgerproduktionen des
Werkes wird er ihm unverzüglich Mitteilung machen und ihm nach Erscheinen ein Exemplar
übersenden; auf ihm bekannte Fernsehsendungen des Werkes soll er ihn frühzeitig
hinweisen.
§ 4 Absatzhonorar für Verlagsausgaben
(1) Sollte der Verlag selbständig Tonträger des Werkes verkaufen, so werden Einnahmen
gemäss dem in Anhang B geregelten Verteilungsschlüssel zwischen Urheber(n) und Verlag
aufgeteilt.
§ 5 Beteiligung von Urheber und Verlag
(1) Für die Beteiligung von Urheber und Verlag an den von einer Verwertungsgesellschaft,
der sie beide angehören, jetzt oder in Zukunft wahrgenommenen Rechte gilt die Regelung,
dass der Uhrheber 80 % und der Verlag 20 % dieser Einnahmen bekommt (z.B. bei Radiosendung,
TV-Ausstrahlung oder von Veranstaltungen, die verwertungsfähig sind).
(2) Der Verlag rechnet halbjährlich innerhalb von drei Monaten über die tatsächlichen
Einnahmen des vorangegangenen Kalenderhalbjahres einschliesslich etwaiger Garantie-
oder Vorauszahlungen ab und leistet gleichzeitig Zahlung. Beträge unter SFr.50,
-/DM.50,-/öS.700,- je Gesamtabrechnung können auf die nächste Abrechnung vorgetragen
werden.
§ 6 Subverlage
(1) Der Verlag kann die ihm eingeräumten Rechte für das Ausland an Subverlage in
der Weise übertragen, dass diese entsprechend der Regelung im Subverlagsvertrag
an den Einnahmen aus jeder Verwertung des Werkes im Lizenzgebiet nach den Verteilungsplänen
der für sie zuständigen Verwertungsgesellschaft beteiligt werden. Die Beteiligung
aller Subbezugsberechtigten (Suburheber und Subverlag) darf jedoch insgesamt 5O
% der Einnahmen nicht überschreiten. Der Verlag kann den Subverlagen auch erlauben,
die Musik mit einem Text in einer anderen als der Originalsprache zur Verwertung
innerhalb ihres Lizenzgebietes zu verbinden unter der Voraussetzung, dass die Rechte
der Originalurheber durch die Beteiligung eines Subtextdichters nicht mehr als branchenüblich
geschmälert werden. Als branchenüblich gilt, was in den Verteilungsplänen der zuständigen
Verwertungsgesellschaft für solche Fälle festgelegt ist.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit der Verlag über die sonstigen, nicht in § 2
Abs. 2 aufgeführten Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte verfügen kann.
(3) über den Abschluss, den wesentlichen Inhalt und den Vertragspartner eines jeden
Subverlagsvertrages wird der Verlag den Urheber auf Anfrage unterrichten. Der Urheber
kann den Vertrag einsehen und ggf. auf seinen Inhalt einwirken.
(4) Soweit der Urheber seinen Anteil aus der Verwertung im Subverlagsgebiet nicht
über die zuständige Verwertungsgesellschaft erhält, sondern über den Verlag, werden
dessen Einnahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 verteilt.
(5) Enden die Rechte des Originalverlages - gleich aus welchem Grunde - vorzeitig,
so bleibt die zwischen Original- und Subverlag geschlossene Vereinbarung hiervon
mit der Massgabe unberührt, dass der Urheber anstelle des Verlages in die Vereinbarung
eintritt, ohne bereits entstandene Verbindlichkeiten des Verlages zu übernehmen.
§ 7 Miturheber
Haben mehrere die Musik bzw. den Text gemeinsam geschaffen, so stehen ihnen die
Anteile des Komponisten bzw. des Textdichters nachdem §§ 4 und 5, wenn nicht anders
vereinbart, zu gleichen Teilen zu. Eine genaue Aufschlüsselung der Anteile ergibt
sich aus Anhang A.
§ 8 Belegexemplare
(1) Von jeder Ausgabe und Auflage, die der Verlag selbst herstellt, erhält der Urheber
fünf Freiexemplare.
(2) Von allen anderen Ausgaben und Auflagen auch solchen von Tonträgern erhält der
Urheber ein Freiexemplar soweit der Verlag darüber verfügen kann.
(3) Weitere Exemplare kann der Urheber zum Verlagsabgabepreis zuzüglich Mehrwertsteuer
beziehen. Er darf sie jedoch nicht verkaufen.
§ 9 Urheberbenennung, Copyright-Vermerk
(1) Der Verlag wird den Urheber stets an der üblichen Stelle als solchen nennen.
(2) Er wird alle Werkexemplare mit dem Copyright-Vermerk nach Art. III WUA versehen
und diese Verpflichtung auch jedem Subverlag auferlegen.
§ 10 Dauer des Vertrages
(1) Dieser Vertrag ist auf die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist geschlossen. Wird
diese in einem Land der Welt verlängert, so gilt dieser Vertrag auch für die Verlängerungsperiode.
(2) Das Recht der vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits unberührt.
(3) Das gleiche gilt für die Rückrufsrechte des Urhebers aus den §§ 41, 42 UrhG.
Als angemessene Nachfrist gilt ein Zeitraum von sechs Monaten. Das Rückrufsrecht
ist über die im Gesetz geregelten Fälle hinaus gegeben, wenn
a) der Vertrag des Verlages mit dem Urheber des verbundenen Werkes anders als durch
Schutzfristablauf endet,
b) dem Urheber (bei Miturhebern allen zusammen) aus der Verwertung des Werkes durch
Verlag und Verwertungsgesellschaft für die letzten zehn Kalenderjahre nicht mehr
als insgesamt SFr.1000, -/DM.1000,-/öS.12000,- zugeflossen sind
Im Falle a) bedarf es der Setzung einer Nachfrist nicht. Im Falle b) beträgt die
Nachfrist zwei Jahre; sind innerhalb dieser Frist dem Urheber (bei Miturhebern allen
zusammen) weitere mindestens SFr.200,-/DM.200,-/öS.3000,- zugeflossen, so entfällt
das Rückrufsrecht. Das Recht nach b) entfällt ferner, wenn der Verlag für das Werk
Leistungen erbracht hat, die über das normale Mass der verlegerischen Verpflichtungen
hinausgehen, und diese Leistungen in einem von allen Vertragsbeteiligten zu unterzeichnenden
Revers anerkannt werden.
(4) Im Falle des Absatzes (3) Buchstabe b) ist der Urheber auf Verlangen des Verlages
verpflichtet, das noch vorhandene Material gegen Erstattung der anteiligen Erstellungskosten
zu übernehmen.
§ 11 änderungen, Gerichtsstand
(1) änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei Briefwechsel
genügt.
(2) Der Verlag wird eine Verlegung seines Geschäftssitzes, eine wesentliche änderung
seiner Inhaber- oder Gesellschafterverhältnisse und/oder den Verkauf einer Verlagsabteilung,
zu der das Vertragswerk gehört, dem Urheber unverzüglich mitteilen. Der Urheber
wird dem Verlag eine änderung seiner Anschrift unverzüglich mitteilen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nach dem Recht irgendeines Staates unwirksam
sein oder werden, so gilt das, was dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Die Gültigkeit des Vertrages im übrigen wird dadurch in keinem Falle berührt.
Die Vertragspartner sind einander verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung
des Vertragstextes mitzuwirken.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sind Urheber und/oder Verlag jetzt oder in Zukunft im Ausland ansässig, so sind
auch die Urheberstreitkammern der Landgerichte Berlin oder München nach Wahl des
Klägers zuständig. Der Kläger kann den Beklagten, der im Ausland wohnt, auch an
dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
_____________, den _______________________________
_________________________________________________
Der Urheber
_____________, den _______________________________
_________________________________________________
Der Verlag
Anhang A
Komponisten und Textdichter sowie deren Anteile am in
§ 1 des Verlagsvertrages vom ____________ genannten Werk.
Werkbezeichnung: ___________________________________
Einzeltitel Dauer Textdichter Komponist
für die Richtigkeit der Angaben:
_____________, den _______________________________
_________________________________________________
Der Urheber
_____________, den _______________________________
_________________________________________________
Der Verlag
Anhang B
Regelung über die Beteiligung von Urhebern, Vertrieb und Verlag
an Tonträgern, die der Verlag selbständig veräussert:
Netto-Abgabepreis: Ihre Währung
Anteil Vertrieb/Label: Ihre Währung
Anteil Verlag: Ihre Währung
Anteil Urheber: Ihre Währung